93
C | Suchtstoffe und Suchtformen | Heroin und andere Drogen
Die Patienten des Projekts werden seit 1. Januar 2007
auf der Basis einer auf das öffentliche Interesse gestütz-
ten Ausnahmeerlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes zunächst weiter mit Diamorphin
behandelt. Alle am Modell beteiligten Ambulanzen
haben eine Verlängerung ihrer zunächst bis zum 30. Juni
2007 befristeten Erlaubnis beantragt, die ihnen durch
das BfArM auch gewährt wurde. Während in Hamburg,
München, Bonn und Hannover nur die noch in der
Behandlung befindlichen Patienten weiterbehandelt
werden sollen, hatten Karlsruhe, Köln und Frankfurt die
Aufnahme zusätzlicher Patienten beantragt und geneh-
migt bekommen. In Karlsruhe und Frankfurt wurden
inzwischen auch neue Patienten aufgenommen (Stand:
29. Februar 08). Die Frist der durch das BfArM ausge-
sprochenen Erlaubnis endet in Hamburg und München
zum 30. Juni 2008, in den übrigen Städten zum 30. April
2010 bzw. zum 30. Juni 2010.
Die Bundesförderung für die am Modell beteiligten
Städte ist Ende Februar 2008 ausgelaufen. Die Doku-
mentation und das Monitoring der diamorphingestütz-
ten Behandlung in Deutschland sollen jedoch weiterhin
durch den Bund gefördert werden, damit im Sinne der
Qualitätssicherung eine Verlaufskontrolle der Behand-
lung erfolgt, die Durchführungsstandards und Behand-
lungseffekte einschließt.
5.5 Regulierung und Angebotsreduzierung
5.5.1 Gesetzliche Veränderungen in der BtMVV
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am
1. März 2008 trat die einundzwanzigste Verordnung zur
Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(21. BtMÄndV) in Kraft. In das Betäubungsmittelgesetz
neu unterstellt wurden mit der 21. BtMÄndV unmittel-
bar gesundheitsgefährdende Drogen wie Salvia divino-
rum (Zauber- oder Aztekensalbei), Benzylpiperazin (BZP)
und Oripavin, um das Ausmaß an Suchterkrankungen
und Gesundheitsgefährdungen durch eine verminderte
Verfügbarkeit von Suchtmitteln zu verringern.
5.5.2 Neues Grundstoffüberwachungsgesetz
Die weltweite Kontrolle und Überwachung des Ver-
kehrs mit Grundstoffen stellt einen unverzichtbaren
und wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung des illega-
len Drogenhandels dar. Sie wird durch ein System aus
internationalen, EU-rechtlichen und nationalen Vor-
schriften geregelt. So ist der Verkehr mit Grundstoffen
Teil des Übereinkommens der Vereinten Nationen von
1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen (Suchtstoffübereinkommen
von 1988) sowie Gegenstand verschiedener Rechts-
instrumente der Europäischen Union. Das EU-Recht
regelt sowohl den europäischen Binnenhandel als auch
den Außenhandel der EU mit Drittländern. Die 23 Chemi-
kalien unterliegen unterschiedlich strengen Kontrollen.
Die Kontrollverfahren berücksichtigen je nach Stoff-
kategorie die Eigenschaften, den Handelsumfang und
Verwendungszweck sowie die Bestimmungsländer der
Grundstoffe. Diesen Gegebenheiten ist der jeweilige
Kontrollaufwand angepasst, um den normalen Handels-
verkehr nicht über Gebühr zu erschweren.
Im Jahr 2005 hat das Grundstoffrecht auf EU-Ebene eine
grundlegende Umstrukturierung und Änderung erfah-
ren, durch die wesentliche Teile des Grundstoffüber-
wachungsgesetzes nunmehr auf europäischer Ebene
geregelt sind. Hierdurch ergab sich erheblicher Anpas-
sungsbedarf für das nationale Recht. Das neue Grund-
stoffüberwachungsgesetz ergänzt die drei unmittelbar
geltenden EG-Verordnungen durch die erforderlichen
Regelungen zur behördlichen Überwachung des Grund-
stoffverkehrs. Dies sind im Wesentlichen Vorschriften
zur Zuständigkeit und Zusammenarbeit von Behörden,
die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sowie
Straf- und Bußgeldtatbestände. Die neue Fassung des
Grundstoffüberwachungsgesetzes ist am 19. März 2008
in Kraft getreten. (siehe dazu auch B 1.1.7)
5.6 Forschung
Der hohe Rang, den die deutsche Suchtforschung inter-
national genießt, wurde 2007 mit der Berufung der
Professoren Bühringer und Rehm in das insgesamt 15
Mitglieder zählenden „Scientific Committee“ der Euro-