Dopings im Sport („Anti-Dopinggesetz“, BGBl I S. 2510,
in Kraft seit 1. November 2007), die Verordnung zur
Festlegung der nicht geringen Menge von Doping-
mitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung-DmMV)
vom 22. November 2007 (BGBl I S. 2607, in Kraft seit
29. November 2007) sowie die zum 1. Juli 2007 für
Deutschland in Kraft getretene UNESCO-Konvention
vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport und das
Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 zum Europa-
ratsübereinkommen vom 16. November 1989 gegen
Doping (ratifiziert durch Deutschland mit Wirkung vom
23. Mai 2007, Inkrafttreten zum 1. Mai 2008) haben
für Deutschland einen umfassenden rechtlichen Rege-
lungsbereich der Dopingbekämpfung geschaffen.
Schwerpunkt des Anti-Dopinggesetzes ist die Bekämp-
fung der kriminellen netzwerkartigen Strukturen, die
vielfach internationale Hintergründe mit komplizier-
ten Täter- und Tatzusammenhängen haben, die über
die Grenzen der Bundesrepublik hinausweisen. Dazu
sind Strafverschärfungen für banden- oder gewerbs-
mäßige Dopingstraftaten nach dem Arzneimittelgesetz
und eine Konzentrierung der Ermittlungsverfahren zur
Strafverfolgung des international organisier ten ille-
galen Handels von Arzneimitteln beim Bundeskrimi-
nalamt beschlossen worden, außerdem vergleichbare
Regelungen über die Gewinnabschöpfung, die schon
für andere Straftaten gelten, die einen engen Bezug zur
organisierten Kriminalität haben. Neu ist ein Besitzver-
bot für besonders gefährliche und häufig verwendete
Dopingmittel. Neben anabol wirkenden Stoffen, z. B.
Testosteron und Clenbuterol, zählen dazu bestimmte
Hormone, z. B. Erythropoietin und Wachstumshormone,
ferner auch antiöstrogen wirkende Stoffe, z. B. Tamoxi-
fen, die in der Schwarzmarktliteratur insbesondere
gegenüber Freizeitsportlern als Mittel zur Vermei-
dung von Nebenwirkungen bestimmter Dopingmittel
beworben werden. Die Regelung hat die Eindämmung
der Verbreitung besonders gefährlicher Dopingmittel
zum Ziel: Bestraft wird, wer diese Dopingmittel in einer
nicht geringen Menge besitzt, weil darin ein Indiz für
die Weitergabe der Mittel gesehen wird.
Mit der Verpflichtung zur Aufnahme von Warnhin-
weisen und Fachinformationen in der Packungsbeilage
zu Dopingzwecken geeigneter Arzneimittel sind des
Weiteren auch Regelungen aufgenommen worden, die
sich auf die Prävention erstrecken. Die Hinweise tragen
zur Aufklärung bei und können damit einer missbräuch-
lichen Anwendung von Arzneimitteln zu Doping-
zwecken entgegenwirken.
Gleichzeitig verhindern sie, dass sich Sportlerinnen und
Sportler auf ihre Unkenntnis berufen können. Damit ist
ein weiterer wichtiger Schritt getan, die Bekämpfung
des Dopings im Leistungs- und Freizeitsport voranzu-
treiben.