galt für alle Speisebetriebe, wie z. B. Restaurants, Bistros,
Cafés, Kantinen, die über mindestens 75 Quadratmeter
Gast?äche oder 40 Sitzplätze verfügen.
Nach den vom DEHOGA vorgelegten Ergebnissen zur
Einhaltung der Vereinbarung hatten die Betriebe die
Vorgaben der ersten Stufe am 1. März 2006 nur knapp
erreicht. Nach Zweifeln an den vorgelegten Zahlen zum
Umsetzungsstand hatte die Drogenbeauftragte der
Bundesregierung eine eigene Überprüfung der Verein-
barung durch das Bundesministerium für Gesundheit
zum 1. März 2007 veranlasst. Mit der Durchführung der
Studie wurde der Verbraucherzentrale Bundesverband
(vzbv) beauftragt. Das Ergebnis der im Februar 2007
von der Drogenbeauftragten der Bundesregierung
und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
veröffentlichten Studie belegte, dass die Vorgaben der
freiwilligen Selbstverp?ichtung der Gastronomie zum
Nichtraucherschutz in Gaststätten bei weitem nicht
erreicht wurden. Die Zielvorgabe sah vor, dass bis zum
1. März 2007 in 60 % der Speisegaststätten mindestens
40 % der Plätze für Nichtraucher ausgewiesen sind. Nach
der repräsentativen Untersuchung boten weniger als
elf Prozent der Speisegaststätten ein nach Sitzplätzen
ausreichendes und deutlich gekennzeichnetes Platz-
angebot für Nichtraucher an.
Die Vereinbarung hatte betont, dass nur bei einer erfolg-
reichen Umsetzung des Stufenplanes eine gesetzliche
Regelung zum Nichtraucherschutz vermieden werden
kann. Die vzbv-Studie zeigte jedoch, dass selbst die
Kriterien der ersten Stufe ein Jahr danach noch nicht
erreicht wurden. In einer Pressekonferenz mit dem Ver-
braucherzentrale Bundesverband (vzbv) erklärte die
Drogenbeauftragte daraufhin am 2. März 2007 die frei-
willige Selbstverp?ichtung für gescheitert.
Obwohl der DEHOGA sich in den vergangenen zwei Jah-
ren deutlich bemüht hatte, den Nichtraucherschutz in
Speisegaststätten zu verbessern, zeigte das Ergebnis,
dass ein erforderlicher Nichtraucherschutz durch frei-
willige Regelungen nicht gewährleistet werden konnte.
Das Ergebnis unterstrich die Notwendigkeit, im Inte-
resse der Nichtraucher und Beschäftigten in der Gas-
tronomie bundesweit einheitliche gesetzliche Rauch-
verbote in Gaststätten auf Bundes- und Landesebene
zu verankern.
1.2.2 Verbesserungen des Jugendschutzes
Umrüstung der Zigarettenautomaten
Seit dem 1. Januar 2007 gilt auch für Zigarettenautoma-
ten in Deutschland das Jugendschutzgesetz vom 1. April
2003, das die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche
unter 16 Jahren untersagt.
Zigarettenautomaten müssen seither mit einem Geld-
karten-Chip ausgerüstet sein, der die Ausgabe von
Zigaretten an Jugendliche unter 16 Jahren verhindert.
Damit wurde eine wichtige Lücke im Jugendschutzge-
setz von 2003 für das Abgabeverbot von Tabakwaren
an Jugendliche unter 16 Jahren geschlossen. Bis zu 60 %
der Jugendlichen bezogen bis 2006 ihre Zigaretten an
Automaten. Die neue Geldkar te mit dem gespeicher-